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Zuständigkeiten

Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig in deren Amtsbereich die Gegenpartei wohnt.
Die Adresse und Telefonnummer der zuständigen Schiedsperson können Sie erfragen bei den zuständigen

Amtsgerichten

Oder schauen Sie mal hier rein!

W i r   k ö n n e n   S c h l i c h t e n   a b e r   n i c h t   R i c h t e n !

Wir schlichten im Zivilrecht:

1. Vermögensrechtliche Angelegenheiten
2. Streitigkeiten zwischen Nachbarn

Wir schlichten im Strafrecht Privatdelikte bei denen ein Sühneversuch vor dem Schiedsamt zwingend vorgeschrieben ist, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann.

Dazu gehören folgende Delikte:

1. Sachbeschädigung,
2. Beleidigung,
3. Körperverletzung,
4. Hausfriedensbruch,
5. Bedrohung,
6. Verletzung des Briefgeheimnisses

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren regelt das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern.

Die Verfahrensgrundgebühr beträgt 15 Euro. Sie wird fällig mit einer Antragstellung auf ein Schlichtungsverfahren, unabhängig ob das Verfahren durchgeführt wird. Wird das Schlichtungsverfahren durchgeführt, richten sich die Verfahrensgebühren je nach Schwierigkeitsgrad der zu schlichtenden Gründe und Abläufe von mindestens 25 Euro bis 40 Euro. Die Verfahrensdrundgebühr wird darin verrechnet.

Ob ein beantragtes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann, entscheidet die Schiedsperson nach Prüfung des Antrags auf der Basis des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern. Diese Prüfung erfolgt in der Regel mit der Stellung des Antrags auf eine Schlichtung.

Mit dem Antrag an die Schiedsstelle wird von der Schiedsperson ein Vorschuss in Höhe von 50 Euro erhoben. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens wird der Vorschuss mit den angefallenen Gebühren und den für das Verfahren angefallenen Kosten (z.B Schreibgebühren, Mediennutzung, Fahrtkosten u.ä.) verrechnet. Abschließend wird eine Kostenrechnung erstellt.

Das angestrebte Schlichtungsverfahren kann erfolgreich mit einer Einigung der Streitparteien in einem Vergleich enden. Der geschlossene Vergleich ist wie ein gerichtlicher Vergleich, wenn er nicht eingehalten wird, 30 Jahre lang vollstreckbar.

Kommt keine Einigung im Schlichtungsverfahren zustande kann eine Sühnebescheinigung bei privaten strafrechtlichen Delikten, oder in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Mit diesen Bescheinigungen können die nicht zur Einigung gekommenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht gebracht werden. Die Sühnebscheinigung und die Erfolglosigkeitsbescheinigung wird nur in Angelegenheiten ausgestellt, die durch das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern benannt wurden.